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Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.
 
Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.
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'''OLG Brandenburg Beschl. v. 19.8.2022 – 3 W 90/22, NJOZ 2023, 1221''‘
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'''OLG Brandenburg Beschl. v. 19.8.2022 – 3 W 90/22, NJOZ 2023, 1221'''
    
# Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist an seine Entscheidung, ob er die Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach § 1835 III BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz verlangt, nicht gebunden, solange die Entscheidung über die beantragte Festsetzung der Vergütung beziehungsweise der Auslagen im Verfahren gem. § 168 FamFG noch nicht rechtkräftig ist.
 
# Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist an seine Entscheidung, ob er die Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach § 1835 III BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz verlangt, nicht gebunden, solange die Entscheidung über die beantragte Festsetzung der Vergütung beziehungsweise der Auslagen im Verfahren gem. § 168 FamFG noch nicht rechtkräftig ist.