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1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
 
1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
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2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
 
2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
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3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen "Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.
 
3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen "Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.
  
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