Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 381: Zeile 381:  
[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].
 
[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].
   −
===Kontrollbetreuer hat Auskunftsansprüche===
+
===Kontrollbetreuer hat Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche===
   −
Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1896 Abs. 3 BGB (auch Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer genannt], hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht widerrufen. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
+
Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1815 Abs. 3 BGB BGB  i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB, hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. Er kann also z.B. die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht oder einen Teil der Vollmacht widerrufen, § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB. Hierfür bedarf er der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
   −
# Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
+
1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
# Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
+
2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
# Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein Freiraum zu.
+
3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen "Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.
   −
Ein Vollmachtsbetreuer gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. Gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. Dies knüpft an den insb. in § 1896 Abs. 2 BGB verwirklichten Grundsatz des Nachranges der Betreuung an (s. etwa BT-Drucks. 11/4528, S. 121). Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). All dies setzt aber voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.
+
Gem. § 1815 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenbereich eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden.  
 +
Das setzt voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
17

Bearbeitungen

Navigationsmenü