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Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
 
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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'''KG Berlin, Beschl. v. 15.2.2022 – 19 W 170/21'''
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# Der Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (iA an BGH Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410/20, FamRZ 2021, 549 = juris Rn. 17; KG Beschl. v. 23.9.2021 – 19 W 94/21; OLG Bremen Beschl. v. 21.10.2020 – 5 W 14/20, FamRZ 2921, 453 = juris).
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# Fehlt im Bestellungsbeschluss die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit (vgl. BGH Beschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629 = juris Rn. 16), ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Pfleger eine solche Tätigkeit zu erbringen hat.
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# Der mit Grundstückskaufverträgen häufig einhergehende anwaltliche Beratungsbedarf bedeutet nicht automatisch, dass jeder notarielle Grundstücksverkauf gesonderter Anwaltsberatung bedarf.
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# Die für unbekannte Erben eingerichtete anwaltliche Nachlasspflegschaft führt allein nicht zu einer Veränderung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe eines für einen Grundstückskaufvertrag bestellten Verfahrenspflegers.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22'''
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22'''

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