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Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
 
Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2023, 87 T 468/20, 87 T 474/20'''
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#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
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#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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