Ist anlässlich der ärztlichen Behandlung eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich (z.B. weil der Patient nach der Operation gefesselt werden muss oder mit Schlafmitteln am Weggehen gehindert werden muss), ist zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1906 BGB notwendig. Es gibt also Fälle, in denen sowohl die Genehmigung nach § 1904 BGB wie nach § 1906 BGB erforderlich sind, als auch Fälle, in denen nur die eine oder andere (oder keine) Genehmigung der ärztlichen Behandlung benötigt werden.
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Ist anlässlich der ärztlichen Behandlung eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] im Sinne von § 1831 Abs. 4 BGB erforderlich (z.B. weil der Patient nach der Operation gefesselt werden muss oder mit Schlafmitteln am Weggehen gehindert werden muss), ist zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1831 Abs. 2 BGB notwendig. Es gibt also Fälle, in denen sowohl die Genehmigung nach § 1829 BGB wie nach § 1831 und 1832 BGB erforderlich sind, als auch Fälle, in denen nur die eine oder andere (oder keine) Genehmigung der ärztlichen Behandlung benötigt werden.