Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden. | Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden. |