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Hallo Herr Fröschle, die Wirksamkeit des Austritts aus der OAV ist an den Nachweis des anderen Versicherungsschutzes geknüpft; § 188 Abs. 4 Satz 2: „ 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“ Das kann logischerweise nicht die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V sein. Da diese ja erst eine juristische Sekunde nach dem Wirksamwerden des Austritts entstehen kann.
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Ein anderweitiger Schutz ist aber (jedenfalls nach Ansicht der Krankenkassen) die Sozialhilfeberechtigung (wegen § 264 SGB V). Also wie ich es bereits geschrieben habe.