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==Definition==
 
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Bei [[wikipedia:de:Immobilie|Immobilien]] geht es um (bebaute oder unbebaute) Grundstücke und Rechte an Ihnen (z.B. [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Wohneigentum]], Erbbaurechts, Nießbrauch), soweit sie dinglich, also im Grundbuch/Grundregister eingetragen sind. Für eingetragene Schiffe (Schiffsregister) werden die meisten Regelungen analog angewendet.
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Bei [[wikipedia:de:Immobilie|Immobilien]] geht es um (bebaute oder unbebaute) Grundstücke und Rechte an Ihnen (z.B. [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Wohneigentum]], Erbbaurechts, Nießbrauch), soweit sie dinglich, also im Grundbuch/Grundregister eingetragen sind. Für eingetragene Schiffe ([[wikipedia:de:Schiffsregister|Schiffsregister]]) werden die meisten Regelungen analog angewendet.
    
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:
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Veräußert der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge kraft  der ihm gesetzlich zustehenden [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]], wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.
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Veräußert der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge kraft  der ihm gesetzlich zustehenden [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen  Genehmigung]], wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855'''
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001; 2 W 7/01; MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 184 = NZM 2002, 302 (Ls.)= ZMR 2001, 855'''
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04; FamRZ 2006, 506: Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04; FamRZ 2006, 506: Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
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Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befaßt ist, ist
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Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befasst ist, ist
 
ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach langjähriger [[Altenheim|Heimunterbringung]] weiterhin in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des Geldbetrages nicht getroffen werden.
 
ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach langjähriger [[Altenheim|Heimunterbringung]] weiterhin in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des Geldbetrages nicht getroffen werden.
    
'''BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06; NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = IMR 2008, 315''':
 
'''BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06; NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = IMR 2008, 315''':
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Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim
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Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]]
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Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
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Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en Vermögenssorge und [[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
    
'''OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 079/09''':
 
'''OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 079/09''':
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==Sozialrechtlicher Schutz==
 
==Sozialrechtlicher Schutz==
Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei Bürgergeld und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
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Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei Bürgergeld und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
    
Als Angemessen im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] bis 120&nbsp;m² und Häuser bis 130&nbsp;m² [[wikipedia:de:Wohnfläche|Wohnfläche]] für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20&nbsp;m² abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80&nbsp;m² in Eigentumswohnungen und 90&nbsp;m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500&nbsp;m² und im ländlichen Bereich 800&nbsp;m² in der Regel nicht überschreiten dürfen (BSG, B 7b AS 2/05 R). Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden (BSG, B 14 AS 58/13 R<). Grundsätzlich ist bei der Größe des Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt gelten (BSG B 7b AS 12/06 R). Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der Kinder (BSG, B 4 AS 4/16 R).
 
Als Angemessen im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] bis 120&nbsp;m² und Häuser bis 130&nbsp;m² [[wikipedia:de:Wohnfläche|Wohnfläche]] für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20&nbsp;m² abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80&nbsp;m² in Eigentumswohnungen und 90&nbsp;m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500&nbsp;m² und im ländlichen Bereich 800&nbsp;m² in der Regel nicht überschreiten dürfen (BSG, B 7b AS 2/05 R). Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden (BSG, B 14 AS 58/13 R<). Grundsätzlich ist bei der Größe des Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt gelten (BSG B 7b AS 12/06 R). Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der Kinder (BSG, B 4 AS 4/16 R).

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