Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
163 Bytes hinzugefügt ,  09:50, 11. Jul. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:  
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]
Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) ({{Zitat de §|1821|bgb}}, {{Zitat de §|1822|bgb}} BGB).
+
Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) (§ 1850 BGB).
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
Zeile 56: Zeile 56:     
==Sozialrechtlicher Schutz==
 
==Sozialrechtlicher Schutz==
Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei ALG 2 und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
+
Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei Bürgergeld und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
    
Als Angemessen im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] bis 120&nbsp;m² und Häuser bis 130&nbsp;m² [[wikipedia:de:Wohnfläche|Wohnfläche]] für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20&nbsp;m² abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80&nbsp;m² in Eigentumswohnungen und 90&nbsp;m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500&nbsp;m² und im ländlichen Bereich 800&nbsp;m² in der Regel nicht überschreiten dürfen (BSG, B 7b AS 2/05 R). Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden (BSG, B 14 AS 58/13 R<). Grundsätzlich ist bei der Größe des Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt gelten (BSG B 7b AS 12/06 R). Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der Kinder (BSG, B 4 AS 4/16 R).
 
Als Angemessen im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] bis 120&nbsp;m² und Häuser bis 130&nbsp;m² [[wikipedia:de:Wohnfläche|Wohnfläche]] für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20&nbsp;m² abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80&nbsp;m² in Eigentumswohnungen und 90&nbsp;m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500&nbsp;m² und im ländlichen Bereich 800&nbsp;m² in der Regel nicht überschreiten dürfen (BSG, B 7b AS 2/05 R). Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden (BSG, B 14 AS 58/13 R<). Grundsätzlich ist bei der Größe des Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt gelten (BSG B 7b AS 12/06 R). Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der Kinder (BSG, B 4 AS 4/16 R).
    
==Grundstückskaufvertrag==
 
==Grundstückskaufvertrag==
Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Betreuer benötigt dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1821 BGB). Meist wird diese vom Notar im Auftrag des Betreuers bei Gericht beantragt. In der Regel wird dafür der bereits formulierte Kaufvertrag vorgelegt, es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung (§ 1829 BGB). Der Betreuer sollte die Frage aber zuvor mit dem Gericht (Rechtspfleger) besprochen haben, damit es im eigentlichen formalen Genehmigungsverfahren nicht zu Problemen kommt. Das Gericht erwartet regelmäßig ein Wertgutachten für das Grundstück (siehe oben). Der Genehmigungsbeschluss muss auch dem Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichtes) übersandt werden, damit dieses die Eintragung im Grundbuch vornehmen kann, durch den der Eigentumswechsel erst eintritt.
+
Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Betreuer benötigt dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1821 BGB). Meist wird diese vom Notar im Auftrag des Betreuers bei Gericht beantragt. In der Regel wird dafür der bereits formulierte Kaufvertrag vorgelegt, es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung (§ 1858 BGB). Der Betreuer sollte die Frage aber zuvor mit dem Gericht (Rechtspfleger) besprochen haben, damit es im eigentlichen formalen Genehmigungsverfahren nicht zu Problemen kommt. Das Gericht erwartet regelmäßig ein Wertgutachten für das Grundstück (siehe oben). Der Genehmigungsbeschluss muss auch dem Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichtes) übersandt werden, damit dieses die Eintragung im Grundbuch vornehmen kann, durch den der Eigentumswechsel erst eintritt.
    
==Steuerliche Fragen==
 
==Steuerliche Fragen==
Zeile 67: Zeile 67:  
# Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden.  
 
# Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden.  
 
# Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer).
 
# Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer).
 +
 +
==Videos und Podcasts==
 +
*[https://betroyt.de/podcast/folge-139-§-1850-bgb-genehmigungen-bei-grundstuecken-und-schiffen/ Betroyt-de-Podcast von Roy Kreutzer zur Genehmigungspflicht nach § 1850 BGB]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

Navigationsmenü