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Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
 
Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
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'''OLG München, Beschluss v. 01.04.2022 - Az: 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22'''
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Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht.
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Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht. Eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht.
    
===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===
 
===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===

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