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# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.
 
# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.
 
# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
 
# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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'''BGH, Beschl. v. 04.08.2022 - 5 StR 272/22''', StV 2023, 209
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Der Aufgabenkreis des Betreuung hinsichtich der vertretung gegenuber Behorden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die befugnis der einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen Angeklagter liegt insoweit allein in den Händen der Verteidigung.
    
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''
 
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''

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