Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06). | Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06). |