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Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
 
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
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Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge reichen lassen (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
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Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
    
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
 
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
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