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*das Fürsorgebedürfnis auftritt,  
 
*das Fürsorgebedürfnis auftritt,  
 
*falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht (z.B. bei dauerhaften Auslandsaufenthalt), ist bei Deutschen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig
 
*falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht (z.B. bei dauerhaften Auslandsaufenthalt), ist bei Deutschen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig
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Für [[einstweilige Anordnung]]en nach § 300 FamFG oder vorläufige Maßregeln nach § 1846 BGB ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.  
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Für [[einstweilige Anordnung]]en nach § 300 FamFG oder einstweilige Maßnahmen nach § 1867 BGB ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.  
    
Rechtsprechung:
 
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