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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
    
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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