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Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).
 
Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).
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Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten entscheidet die Gerichtsleitung.
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Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.
    
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