Die Hamburger Mustergliederungg kann auch für den [[Anfangsbericht]] und [[Schlussbericht]] genutzt werden. Der [[Jahresbericht]] sollte hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen der Betreuung an den [[Anfangsbericht]] bzw. den letzten [[Jahresbericht]] anknüpfen. Für den [[Anfangsbericht]] wird um besondere Berücksichtigung der im § 1863 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgegebenen Inhalte gebeten. Der [[Schlussbericht]] enthält die Veränderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Bericht und Angaben zur Herausgabe der Unterlagen und Vermögenswerte (§ 1863 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB). | Die Hamburger Mustergliederungg kann auch für den [[Anfangsbericht]] und [[Schlussbericht]] genutzt werden. Der [[Jahresbericht]] sollte hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen der Betreuung an den [[Anfangsbericht]] bzw. den letzten [[Jahresbericht]] anknüpfen. Für den [[Anfangsbericht]] wird um besondere Berücksichtigung der im § 1863 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgegebenen Inhalte gebeten. Der [[Schlussbericht]] enthält die Veränderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Bericht und Angaben zur Herausgabe der Unterlagen und Vermögenswerte (§ 1863 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB). |