*aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]] (§ 1869 BGB);
*aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]] (§ 1869 BGB);
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*sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums (§§ 300, 301 und 302 FamFG).
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*sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums (§ 302 FamFG).