Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
−
+
'''''Anmerkung: Seit 01.01.23 sind nach § 1863 Abs. 3 Nr. 1 BGB Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontake im Jahresbericht anzugeben.'''''
+
'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
Zeile 39:
Zeile 40:
'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
−
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
+
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach § 1868 Abs. 1 ivm. § 1863 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.