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Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.
 
Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.
      
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
 
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
      
==Literatur==
 
==Literatur==
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*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
 
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
 
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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