Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 2: Zeile 2:     
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:
 
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:
 +
 +
==Empfehlungen 2024==
 +
 +
Die STIKO aktualisierte ihre Empfehlung zur COVID-19 Impfung für das Jahr 2024. Sie empfiehlt für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf oder einem erhöhtem Infektionsrisiko auch künftig eine Auffrischimpfung.
 +
 +
Diese soll nun jährlich im Herbst verabreicht werden. Dabei sieht die STIKO eine Ausnahme: Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
 +
 +
Für Personen im Alter ≥ 18 Jahre (inkl. Schwangere) ohne Grunderkrankung ist aus Sicht der STIKO weiterhin eine Basisimmunität für einen Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen ausreichend. Eine Basisimmunität ist erreicht, wenn 3 SARS-CoV-2 Antigenkontakte erfolgt sind, davon sollte nach Einschätzung der STIKO mindestens ein Kontakt durch eine Impfung erfolgt sein.
 +
 +
In dem seltenen Fall, dass diese Basisimmunität noch nicht erreicht wurde, sollen die dafür fehlenden Kontakte durch die COVID-19 Impfung nachgeholt werden.
    
==Betreuerpflichten bei Corona==
 
==Betreuerpflichten bei Corona==
−
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]
  −
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]
   
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]
 
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]
   −
==Patientenverfügung==
+
==[[Patientenverfügung]]==
 
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]
 
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]
    
==Verbandsempfehlungen==
 
==Verbandsempfehlungen==
−
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]
  −
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]
   
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]
 
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]
    
==Isolation und Quarantäne==
 
==Isolation und Quarantäne==
   −
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))   
+
Die Isolationoder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))   
 
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen.  
 
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen.  
−
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich.  
+
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in [[Betreutes Wohnen|betreuten Wohnformen]] leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person [[Freier Wille|freiwillig]] in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich.  
−
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz.  
+
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz.  
−
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)
+
 
 +
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung durch das Gericht]]. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)
 
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.
 
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.
 
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:
 
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:
Zeile 32: Zeile 39:  
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765
 
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765
   −
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)))
+
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)]]
    
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).
 
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).
    
==Infos zur Testung==
 
==Infos zur Testung==
−
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]
   
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]
 
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]
    
==Infos zur Impfung==
 
==Infos zur Impfung==
−
  −
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]
  −
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]
   
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]
 
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]
 
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]
 
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]
 
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]
 
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]
 
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]
 
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]
−
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]
   
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]
 
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]
−
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]
      
'''Ergänzende Hinweise zur Impfung''': sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen.  
 
'''Ergänzende Hinweise zur Impfung''': sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen.  
   −
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).
+
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1827 Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1828 BGB).
    
==Besuche im Heim==
 
==Besuche im Heim==
−
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]
  −
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]
  −
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]
   
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]
 
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]
 
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]
 
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]
Zeile 69: Zeile 67:  
'''OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20'''  
 
'''OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20'''  
   −
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.
+
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des [[Zugangsrecht]]s des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.
    
'''OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20'''
 
'''OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20'''
   −
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.
+
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]].
 
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.
 
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.
   Zeile 83: Zeile 81:     
==Literatur zur. Corona-Situation==
 
==Literatur zur. Corona-Situation==
−
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]
+
*Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)
 
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]
 
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]
 
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]
 
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]
 
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189
 
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189
−
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]
+
*Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)
 
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350
 
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350
 
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269
 
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269
Zeile 110: Zeile 108:  
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20'''; NJW-RR 2020, 709:
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20'''; NJW-RR 2020, 709:
   −
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
+
Im Lichte der [[Grundrechte]] und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
−
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?
+
# Ist es möglich, die [[Anhörung]] über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?
−
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.
+
# Ist es möglich, die [[Anhörung]] mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.
−
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?
+
# Ist es möglich, die [[Anhörung]] unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?
−
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?
+
# Ist es möglich, die [[Anhörung]] mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?
 
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?
 
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?
 
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?
 
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?
−
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
+
# Muss von der [[Anhörung]] ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen. Außerdem ist die [[Anhörung]] bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
    
'''LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20''', NJW 2020, 2122:
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20''', NJW 2020, 2122:
Zeile 153: Zeile 151:  
'''BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21'''
 
'''BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21'''
 
   
 
   
−
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.
+
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche [[Betreuerentlassung|Entlassung als Betreuer]] wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.
    
''Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:
 
''Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:
Zeile 165: Zeile 163:  
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),
 
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),
   −
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.
+
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der Impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.
   −
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.
+
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden [[Kontrollbetreuer]] rechtfertigen.
   −
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.
+
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen [[Einwilligungsfähigkeit]]. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.
   −
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.''
+
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem [[Betreuerwechsel]] wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen [[Vollmachtswiderruf]] und nachträgliche [[Betreuerbestellung]].''
    
'''AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17'''
 
'''AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17'''
Zeile 182: Zeile 180:  
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
 
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
   −
'''LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22'''
+
'''LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22'''; BtPrax 2023, 74
    
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.
 
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.
Zeile 198: Zeile 196:     
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[Einwilligungsfähigkeit]]
+
*[[Neu|Was ist neu?]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Zwangsbehandlung]], [[Rechtsmittel]], [[Vulnerabilität]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]]
 +
*[[Rechtsprechung zur Anhörung]]
 +
*[[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]]
    
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]
 
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü