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| | '''BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21''' | | '''BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21''' |
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| − | Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten. | + | Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche [[Betreuerentlassung|Entlassung als Betreuer]] wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten. |
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| | ''Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss: | | ''Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss: |
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| | Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen [[Einwilligungsfähigkeit]]. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen. | | Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen [[Einwilligungsfähigkeit]]. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen. |
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| − | Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem [[Betreuerwechsel]] wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche [[Betreuerbestellung]].'' | + | Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem [[Betreuerwechsel]] wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen [[Vollmachtswiderruf]] und nachträgliche [[Betreuerbestellung]].'' |
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| | '''AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17''' | | '''AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17''' |