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Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse.
 
Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23'''
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Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.
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Weitere Rechtsprechung zum Staatsregress unter: [[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1836e/1.html>dejure.org]]
      
==Literatur==
 
==Literatur==

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