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'''Aktueller Hinweis''': Ab 1.1.23 gelten folgende Änderungen: Vermögensfreigrenze für (Ex-)Betreute 10.000 (statt 5.000) €. Erbenfreibetrag 3.012 € (statt 2.694), keine Heranziehung laufenden Einkommens mehr. Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress insgesamt.
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==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
 
Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1836e BGB).
 
Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1836e BGB).