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| | Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites: | | Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites: |
| | [https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass] | | [https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass] |
| − | [https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/bundesteilhabegesetz.html Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ] | + | [https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/bundesteilhabegesetz.html Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales] |
| | Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5). | | Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5). |
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| | Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). | | Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). |
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| − | Hierzu finden Sie folgende Angebote.
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| − | [https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/betreuungswesen/beratung/ Übersicht zur Beratung ]
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| − | [ https://www.ansprechstellen.de/suche.html Website zur Suche von Ansprechstellen]
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| − | [https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz Lebenshilfe:Eingliederungshilfe, was ist das? ]
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| − | Quellen:
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| − | Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin [https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2022-kooperation-und-abgrenzung-das-verhaeltnis-von-rechtlicher-betreuung-und-sozialer-pflegerischer-und-gesundheitlicher-unterstuetzung-4640,2484,1000.html Stellungnahme Deutscher Verein 2022]
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| | ==Rolle des rechtlichen Betreuers== | | ==Rolle des rechtlichen Betreuers== |
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| | Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. | | Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. |
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| − | Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX n.F. geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). | + | Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). |
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| − | Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.). | + | Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten, soweit dies erforderlich ist ( § 1821 ABs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.). |
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| | '''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R''' | | '''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R''' |
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| | *Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225 | | *Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225 |
| | *Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43 | | *Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43 |
| | + | * Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
| | + | * [https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2022-kooperation-und-abgrenzung-das-verhaeltnis-von-rechtlicher-betreuung-und-sozialer-pflegerischer-und-gesundheitlicher-unterstuetzung-4640,2484,1000.html Stellungnahme Deutscher Verein 2022] |
| | *[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG] | | *[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG] |
| | *[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]] | | *[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]] |