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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
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| − | Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer im Sinne des Betreuungsrechtes. | + | Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach. |
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| | + | Ziel ist bei der Eingleiderungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben und selbstständige Lebensführung. |
| | + | Grundlegend wird die Selbstbestimmung der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Sozialhilfen des SGB XII getrennt. |
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| | + | Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites: |
| | + | [https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass] |
| | + | [https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/bundesteilhabegesetz.html Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ] |
| | + | Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5). |
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| | + | Die rechtliche Betreuung: |
| | + | Die rechtliche Betreuung folgt dem Ziel, Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen in ihrer Wahrnehmung von rechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sind, in ihrer Selbstbestimmung zu stärken und in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Befähigung von Adressat*innen, um im Rahmen ihrer rechtlichen Betreuung zu handeln (vgl. Deutscher Verein 2022, S.7). |
| | + | Das Betreuungsrecht: |
| | + | Seit dem 01.01.2023 ist das neue Betreuungsrecht gültig und hat mitunter viele Veränderungen in den unterschiedlichen Gesetzbüchern bewirkt. Im ersten Sozialgesetzbuch wurde in § 17 ein neuer Absatz eingefügt, Abs. 4 (§ 17 SGB I) Dieser beschreibt, dass Leistungsträger, wobei auch die Eingliederungshilfe inbegriffen ist, mit den Betreuungsbehörden zusammenarbeiten sollen, um geeignete Hilfen für Betroffene zu finden. Ziel ist bestenfalls die Betreuungsvermeidung und keiner doppelten Hilfen durch Leistungsträger und rechtliche Betreuung. Zudem sollte vermieden werden, dass Soziale Rechte abgelehnt oder eingeschränkt werden dürfen, wenn ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1814 BGB bestellt wurde. |
| | + | Die Zusammenarbeit: |
| | + | Nach § 8 Abs. 5 BtOG arbeitet die Betreuungsbehörde für die Vermittlung geeigneter Hilfen zum Ziel der Betreuungsvermeidung mit den Sozialleistungsträgern zusammen. Wenn dennoch eine Person nicht in der Lage ist, notwendige Leistungsansprüche trotz der Unterstützung beantragen zu können, so ist eine rechtliche Betreuung in der Regel erforderlich. Ein gemeinsamer Wille zur Kooperation ist für die Zusammenarbeit und das Verhältnis zwischen Betreuungsbehörde und Leistungsträgern essentiell. Dies setzt eine gute regionale Vernetzung voraus, die eine gute Zusammenarbeit erleichtert. |
| | + | Im §22 SGB IX wird ebenso eine Grundlage zur Kooperation bei der Teilhabeplanung zwischen Sozialleistungsträgern und Betreuungsbehörde formuliert. Durch eine einfachere und abgestimmte Kommunikation der Betreuungsbehörden und Leistungsträger soll die Qualität der Versorgung für die Betreuten verbessert werden (vgl. Deutscher Verein 2022, S.28). |
| | + | Da in § 17 Abs.4 SGB 1 das Ziel formuliert ist, Betreuung zu vermeiden, soll die rechtliche Betreuung nachrangig als letztes Mittel der Unterstützung der Betroffenen greifen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher vorrangig. Bei Aufgaben, die rechtliche Vertretung erfordern oder außerhalb des Aufgabenbereichs der Eingliederungshilfe sind, wird die Bestellung einer rechtlichen Betreuung jedoch nötig (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5). |
| | + | Die Beratungspflicht |
| | + | Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). |
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| | + | Hierzu finden Sie folgende Angebote. |
| | + | [https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/betreuungswesen/beratung/ Übersicht zur Beratung ] |
| | + | [ https://www.ansprechstellen.de/suche.html Website zur Suche von Ansprechstellen] |
| | + | [https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz Lebenshilfe:Eingliederungshilfe, was ist das? ] |
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| | + | Quellen: |
| | + | Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin [https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2022-kooperation-und-abgrenzung-das-verhaeltnis-von-rechtlicher-betreuung-und-sozialer-pflegerischer-und-gesundheitlicher-unterstuetzung-4640,2484,1000.html Stellungnahme Deutscher Verein 2022] |
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| | ==Rolle des rechtlichen Betreuers== | | ==Rolle des rechtlichen Betreuers== |