Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
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* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB