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Rechtspfleger
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Version vom 19. Februar 2023, 22:43 Uhr
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→Der Rechtspfleger ist zuständig:
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*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]], §§ 292, 292a FamFG
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]], §§ 292, 292a FamFG
−
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[
Kontrollbetreuers
]] nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
+
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[
Kontrollbetreuer
]]
s
nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
===Dem Richter sind vorbehalten:===
===Dem Richter sind vorbehalten:===
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