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| | # Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s nicht erforderlich. | | # Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s nicht erforderlich. |
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| − | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss] 16 Wx 83/04''': | + | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss] 16 Wx 83/04'''; FamRZ 2006, 288 (Ls.): |
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| | Fehlerhafte Nichtanhörung im Beschwerdeverfahren. | | Fehlerhafte Nichtanhörung im Beschwerdeverfahren. |
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| | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. | | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. |
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| − | '''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06 ''': | + | '''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06 '''; FamRZ 2006, 1630 (Ls.): |
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| | # Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. | | # Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. |
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| | # Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] nicht zwingend. | | # Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] nicht zwingend. |
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| − | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], 8 W 140/06 ''': | + | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], 8 W 140/06 '''; MDR 2006, 1439 = |
| | + | FGPrax 2007, 47: |
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| | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3 BRAO, § 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden. | | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3 BRAO, § 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden. |
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| − | '''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, 15 W 235/07''', BtPrax 1/2008: | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, 15 W 235/07''', BtPrax 1/2008 = FGPrax 2008, 43: |
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| | Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird. | | Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird. |
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| | Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird. | | Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 201/06''': | + | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 201/06'''; BGHZ 171, 326 = NJW 2007, 3575 = MDR 2007, 1077 = FGPrax 2007, 171: |
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| | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§ 19 FGG, § 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. | | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§ 19 FGG, § 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; ; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226: : | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226: : |
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| | Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. | | Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. |