| Zeile 30: |
Zeile 30: |
| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| − | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1996, {{Rspr|25 Wx 8/96}}; FamRZ 1996, 897''': | + | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1996, 25 Wx 8/96'''; FamRZ 1996, 897: |
| | | | |
| | # Als Sollvorschrift gibt {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 S. 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, u. U. von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. | | # Als Sollvorschrift gibt {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 S. 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, u. U. von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. |
| Zeile 37: |
Zeile 37: |
| | # Das [[Betreuungsverfahren]] hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern. | | # Das [[Betreuungsverfahren]] hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern. |
| | | | |
| − | '''BayObLG, Beschluss vom 30.07.1996, {{Rspr|3Z BR 149/96}}, FamRZ 1997, 900''': Persönliche Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer: | + | '''BayObLG, Beschluss vom 30.07.1996, 3Z BR 149/96''', FamRZ 1997, 900: Persönliche Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer: |
| | | | |
| | Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln. | | Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln. |
| | | | |
| − | '''BayObLG, Beschluss vom 9. 10. 1996, {{Rspr|3Z BR 241/96}}, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61''': Erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers | + | '''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 241/96''', FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61: Erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers |
| | | | |
| | # Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen. | | # Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen. |
| | # Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen. | | # Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen. |
| | | | |
| − | '''BayObLG, Beschluss vom 11.06.1997, {{Rspr|3Z BR 54/97}}; FamRZ 1997, 1360 = BtPrax 1997, 200 ''': die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers nach § 69i Abs. 7 FGG ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich | + | '''BayObLG, Beschluss vom 11.06.1997, 3Z BR 54/97'''; FamRZ 1997, 1360 = BtPrax 1997, 200: die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers nach § 69i Abs. 7 FGG ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich |
| | | | |
| | # Die nach {{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 7 FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist. | | # Die nach {{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 7 FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist. |
| | # Die [[Entlassung des Betreuers]] gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte. | | # Die [[Entlassung des Betreuers]] gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte. |
| | | | |
| − | '''BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, {{Rspr|3Z AR 6/98}}; BayObLGZ 1998, 38''': zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens | + | '''BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, 3Z AR 6/98'''; BayObLGZ 1998, 38: zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens |
| | | | |
| | # Vor der Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll. | | # Vor der Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll. |
| | # Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s nicht erforderlich. | | # Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s nicht erforderlich. |
| | | | |
| − | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss] {{Rspr|16 Wx 83/04}} | + | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss] 16 Wx 83/04''': |
| | | | |
| | Fehlerhafte Nichtanhörung im Beschwerdeverfahren. | | Fehlerhafte Nichtanhörung im Beschwerdeverfahren. |
| | | | |
| − | '''OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, {{Rspr|16 Wx 47/05}}''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, 16 Wx 47/05''' |
| | | | |
| | # Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und eines Mitarbeiters der [[Betreuungsstelle]] beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird. | | # Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und eines Mitarbeiters der [[Betreuungsstelle]] beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird. |
| | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. | | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. |
| | | | |
| − | '''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, {{Rspr|3 W 20/06}} ''': | + | '''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06 ''': |
| | | | |
| | # Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. | | # Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. |
| Zeile 71: |
Zeile 71: |
| | # Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] nicht zwingend. | | # Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] nicht zwingend. |
| | | | |
| − | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], {{Rspr|8 W 140/06}} ''': | + | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], 8 W 140/06 ''': |
| | | | |
| | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3 BRAO, § 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden. | | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3 BRAO, § 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden. |
| | | | |
| − | '''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, {{Rspr|15 W 235/07}}, BtPrax 1/2008''': | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, 15 W 235/07''', BtPrax 1/2008: |
| | | | |
| | Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird. | | Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird. |
| | | | |
| − | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007; {{Rspr|11 Wx 4/07}}:''' | + | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007; 11 Wx 4/07:''' |
| | | | |
| | Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird. | | Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird. |
| | | | |
| − | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, {{Rspr|XII ZB 201/06}}''': | + | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 201/06''': |
| | | | |
| − | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§ 19 FGG, § 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. | + | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§ 19 FGG, § 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. |
| | | | |
| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, {{Rspr|1 W 259/08}}''': | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; ; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226: : |
| | | | |
| | Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. | | Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. |
| | + | |
| | + | '''OLG München, Beschluss vom 17.09.2008; 33 Wx 84/08'''; FamRZ 2009, 642: |
| | + | |
| | + | Es besteht keine Pflicht, den ehemaligen Betreuer zur Anhörung des Betroffenen zu laden [m. Anm. Bienwald, S. 643] |
| | | | |
| | ==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag== | | ==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag== |