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Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
 
Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
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Rechtsprechung:
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===Rechtsprechung===
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
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'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:
 
'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:

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