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Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die Betreuervergütung heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
 
Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die Betreuervergütung heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
 
 
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Siehe für das Sozialrecht auch die Rspr. des Bundessozialgerichtes vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R .
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Ein zur Finanzierung der eigenen Bestattung gedachtes Sparguthaben muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das  verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2006, Az. 2 T 911/05 sowie LG Koblenz NJW-RR 2006, 724.
 
Ein zur Finanzierung der eigenen Bestattung gedachtes Sparguthaben muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das  verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2006, Az. 2 T 911/05 sowie LG Koblenz NJW-RR 2006, 724.
  

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