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Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.  
 
Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.  
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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]].
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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]]. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]].
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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