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====Abschluss von Heimverträgen====
 
====Abschluss von Heimverträgen====
Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]).
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Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]).
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Im Regierungsentwurf eines künftigen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgesehen, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.
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Der Gesetzentwurf im Wortlaut:
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(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die
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Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers
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ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An4
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sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als
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wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann
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der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die
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§§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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[http://www.vdk.de/cms/mime/2172D1235636035.pdf Kompletter Wortlaut des Gesetzentwurfs (PDF)]
    
==Vergleichbare Regelungen==
 
==Vergleichbare Regelungen==

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