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| ====Abschluss von Heimverträgen==== | | ====Abschluss von Heimverträgen==== |
− | Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]). | + | Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]). |
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| + | Im Regierungsentwurf eines künftigen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgesehen, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt. |
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| + | Der Gesetzentwurf im Wortlaut: |
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| + | (2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die |
| + | Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers |
| + | ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An4 |
| + | sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als |
| + | wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann |
| + | der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die |
| + | §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
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| + | [http://www.vdk.de/cms/mime/2172D1235636035.pdf Kompletter Wortlaut des Gesetzentwurfs (PDF)] |
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| ==Vergleichbare Regelungen== | | ==Vergleichbare Regelungen== |