vielfach infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, | vielfach infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, |