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vielfach infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig,
 
vielfach infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig,
 
also insgesamt unwirksam waren. An ihrer Stelle konnte deshalb nur
 
also insgesamt unwirksam waren. An ihrer Stelle konnte deshalb nur
der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB)
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der Betreuer in seiner Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (§ 1902 BGB)
 
rechtsgeschäftlich handeln.
 
rechtsgeschäftlich handeln.
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Gem. § 105a BGB ist dies seit dem 1.8.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
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Gemäß § 105a BGB ist dies seit dem 1.8.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
 
des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit
 
des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit
 
geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung
 
geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung

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