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Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1902 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen.
 
Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1902 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen.
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Die nachfolgenden Entscheidungen aus dem Minderjährigenrecht gelten auch für Geschäftsunfähige: Ist ein wirksamer Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen, der einen Linienbus ohne gültigen Fahrausweis benutzt und dem Verkehrsunternehmen mangels Genehmigung der Eltern des Minderjährigen nicht zustande gekommen, so kann das Verkehrsunternehmen das in seinen Tarifbestimmungen bei »Schwarzfahrten« vorgesehene erhöhte Beförderungsentgelt von dem Minderjährigen nicht verlangen. Der Minderjährige hat lediglich Wertersatz in Höhe des für die betreffende Fahrtstrecke üblichen Beförderungsentgelts zu leisten (OLG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; AG Wolfsburg NJW-RR 1990, 1142).
    
Bei der Beurkundung einer Willenserklärung durch einen Notar hat dieser Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu treffen (§ 11 Beurkundungsgesetz). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit soll der Notar dies in der Urkunde vermerken. Letztlich ist eine notarielle Feststellung zwar nicht verbindlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, allerdings hilfreich.
 
Bei der Beurkundung einer Willenserklärung durch einen Notar hat dieser Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu treffen (§ 11 Beurkundungsgesetz). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit soll der Notar dies in der Urkunde vermerken. Letztlich ist eine notarielle Feststellung zwar nicht verbindlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, allerdings hilfreich.

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