Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 49: Zeile 49:  
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
 
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
   −
Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s ({{Zitat de §|70b|fgg}} FGG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
+
Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 70b FGG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
    
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Zeile 55: Zeile 55:  
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
   −
'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, {{Rspr|33 Wx 170/05}}, {{Rspr|33 Wx 180/05}}'''
+
'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05; FamRZ 2006, 729 (Ls.), 33 Wx 180/05'''
   −
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.
+
# Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.
 
+
# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
2. Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
+
# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen).
 
  −
3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen).
      
== Anhörung des Betroffenen ==
 
== Anhörung des Betroffenen ==

Navigationsmenü