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Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein zum Einzelbetreuer bestellter Vereinsbetreuer vom Betreueramt wegen Inkompatibilität ausgeschlossen ist, weil dieser Verein auch Träger des Wohnheims ist, in dem der Betreute lebt. Eine Bestellung zum Einzelbetreuer ist gemäß § 1897 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung besteht, in welcher der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Die fragliche Norm wird dahingehend ausgelegt, dass diese Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen muss und dass eine enge Beziehung zum Träger der Einrichtung nicht ausreicht. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass Interessenkonflikte zwischen dem Verein als Heimträger einerseits und dem Betreuten und seinem Betreuer andererseits, etwa im Hinblick auf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung, möglich seien. Einen derartigen, bloß abstrakt möglichen Interessenkonflikt habe der Gesetzgeber aber noch nicht als ausreichend für die Normierung eines zwingenden Ausschlusses vom Amt des Betreuers angesehen. Da im vorliegenden Fall der Betreuer mit den Wohnheimen des Vereins nichts zu tun habe, die Wohnheimleitung von der Vereinsleitung persönlich getrennt sei und keine disziplinarische Unterordnung unter die Wohnheimleitung bestehe, sei für die Anwendung des § 1897 BGB kein Raum.  
 
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein zum Einzelbetreuer bestellter Vereinsbetreuer vom Betreueramt wegen Inkompatibilität ausgeschlossen ist, weil dieser Verein auch Träger des Wohnheims ist, in dem der Betreute lebt. Eine Bestellung zum Einzelbetreuer ist gemäß § 1897 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung besteht, in welcher der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Die fragliche Norm wird dahingehend ausgelegt, dass diese Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen muss und dass eine enge Beziehung zum Träger der Einrichtung nicht ausreicht. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass Interessenkonflikte zwischen dem Verein als Heimträger einerseits und dem Betreuten und seinem Betreuer andererseits, etwa im Hinblick auf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung, möglich seien. Einen derartigen, bloß abstrakt möglichen Interessenkonflikt habe der Gesetzgeber aber noch nicht als ausreichend für die Normierung eines zwingenden Ausschlusses vom Amt des Betreuers angesehen. Da im vorliegenden Fall der Betreuer mit den Wohnheimen des Vereins nichts zu tun habe, die Wohnheimleitung von der Vereinsleitung persönlich getrennt sei und keine disziplinarische Unterordnung unter die Wohnheimleitung bestehe, sei für die Anwendung des § 1897 BGB kein Raum.  
 
   
 
   
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==Literatur==
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Meyer: Rechtl. Betreuung in Ordensgemeinschaften - Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit § 1897 Abs. 3 BGB; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 195], ISBN 3769409930
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[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
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