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Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe.
 
Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe.
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
==Weitere Rechtsprechung==
 
==Weitere Rechtsprechung==
 
Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|3Z BR 148/96}}; FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60 ''': zum Ausschluss des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung
 
Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|3Z BR 148/96}}; FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60 ''': zum Ausschluss des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung

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