Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe. | Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe. |