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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
 
Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
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Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] gab es bei der finanziellen Lage der berufsmäßig Betreuten zwischen den Jahren 2004 und 2005 keine merklichen Veränderungen. Die Mehrzahl der Betreuten (83%) war sowohl 2004 als auch 2005 mittellos, und nur ein geringer Teil (17%) war vermögend.
    
==Beispiel für eine Berechnung==
 
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Die Sache wird deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
 
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vorgelegt.
 
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