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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], {{Rspr|8 W 140/06}} ''':
 
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], {{Rspr|8 W 140/06}} ''':
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In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach {{Zitat de §|16|brao} Abs. 3, {{Zitat de §|224a|brao} BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach {{Zitat de §|117|brao} BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
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In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach {{Zitat de §|16|brao} Abs. 3 BRAO, {{Zitat de §|224a|brao} BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach {{Zitat de §|117|brao} BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, {{Rspr|15 W 235/07}}, BtPrax 1/2008''':
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, {{Rspr|15 W 235/07}}, BtPrax 1/2008''':

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