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In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach {{Zitat de §|16|brao} Abs. 3, {{Zitat de §|224a|brao} BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach {{Zitat de §|117|brao} BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
 
In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach {{Zitat de §|16|brao} Abs. 3, {{Zitat de §|224a|brao} BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach {{Zitat de §|117|brao} BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2007, {{Rspr|15 W 235/07}}, BtPrax 1/2008''':
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, {{Rspr|15 W 235/07}}, BtPrax 1/2008''':
    
Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird.
 
Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2007; {{Rspr|11 Wx 4/07}}:'''
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007; {{Rspr|11 Wx 4/07}}:'''
    
Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
 
Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
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'''BGH, Beschluss vom 14.3.2007, {{Rspr|XII ZB 201/06}}''':
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'''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, {{Rspr|XII ZB 201/06}}''':
    
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
 
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, {{Rspr|1 W 259/08}}''':
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Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
    
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
 
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==

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