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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). In einem solchen Falle können die Betreuer nur gemeinsam über Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Sie müssen sich also einigen oder das [[Vormundschaftsgericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.  
 
Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). In einem solchen Falle können die Betreuer nur gemeinsam über Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Sie müssen sich also einigen oder das [[Vormundschaftsgericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.  
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==Regierungsbegründung zum 2. BtÄndG==
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==Regierungsbegründung==
 
[[Bild:Gesetzentwurf.jpg|right]]
 
[[Bild:Gesetzentwurf.jpg|right]]
 
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
 
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1: