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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
 
# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
 
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
 
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
#die '''persönliche Anhörung '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
    
Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).
 
Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).

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