| | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 1 ZPO, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). | | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 1 ZPO, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). |
| − | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen ({{Rspr|BGH NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach die Ehescheidungsklage eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. | + | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach die Ehescheidungsklage eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. |
| | Das Argument, {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 BGB stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes und sei daher auf Betreuungen nicht anwendbar, ist nicht überzeugend, da die Parallelbestimmung zur Eheaufhebung (§ 1316 Abs. 2 BGB) erst im Jahre 1998, also 6 Jahre nach Inkrafttreten des BtR formuliert wurde (Roth BtPrax 2007, 100/102). Auch der Beschluss des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, der eine Vertretung bei der Antragstellung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verneint hat, ist nicht einschlägig, da die dort als Unterschied zum Eherecht vorgesehene Höchstpersönlichkeit inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde (siehe unten). | | Das Argument, {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 BGB stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes und sei daher auf Betreuungen nicht anwendbar, ist nicht überzeugend, da die Parallelbestimmung zur Eheaufhebung (§ 1316 Abs. 2 BGB) erst im Jahre 1998, also 6 Jahre nach Inkrafttreten des BtR formuliert wurde (Roth BtPrax 2007, 100/102). Auch der Beschluss des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, der eine Vertretung bei der Antragstellung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verneint hat, ist nicht einschlägig, da die dort als Unterschied zum Eherecht vorgesehene Höchstpersönlichkeit inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde (siehe unten). |