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− | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem Einwilligungsvorbehalt ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 1 ZPO, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). | + | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 1 ZPO, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). |
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− | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH NJW 2002, 671; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach die Ehescheidungsklage eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. | + | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen ({{Rspr|BGH NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach die Ehescheidungsklage eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. |
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| Das Argument, {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 BGB stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes und sei daher auf Betreuungen nicht anwendbar, ist nicht überzeugend, da die Parallelbestimmung zur Eheaufhebung (§ 1316 Abs. 2 BGB) erst im Jahre 1998, also 6 Jahre nach Inkrafttreten des BtR formuliert wurde (Roth BtPrax 2007, 100/102). Auch der Beschluss des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, der eine Vertretung bei der Antragstellung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verneint hat, ist nicht einschlägig, da die dort als Unterschied zum Eherecht vorgesehene Höchstpersönlichkeit inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde (siehe unten). | | Das Argument, {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 BGB stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes und sei daher auf Betreuungen nicht anwendbar, ist nicht überzeugend, da die Parallelbestimmung zur Eheaufhebung (§ 1316 Abs. 2 BGB) erst im Jahre 1998, also 6 Jahre nach Inkrafttreten des BtR formuliert wurde (Roth BtPrax 2007, 100/102). Auch der Beschluss des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, der eine Vertretung bei der Antragstellung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verneint hat, ist nicht einschlägig, da die dort als Unterschied zum Eherecht vorgesehene Höchstpersönlichkeit inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde (siehe unten). |
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− | Beim Aufgabenkreis für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). | + | Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). |
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− | Zur Klageerhebung durch den Betreuer ist die vormg. Genehmigung gem. {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). | + | Zur Klageerhebung durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] gem. {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). |
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| Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. | | Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. |
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− | Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. | + | Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. |
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| Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach {{Zitat de §|625|zpo}} ZPO bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO). | | Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach {{Zitat de §|625|zpo}} ZPO bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO). |