Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 35: Zeile 35:  
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
   −
'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.8.2006 - Az: 3 W 54/06''': Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft   werden:
+
'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}}''': Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden:
    
Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.
 
Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.
   −
'''OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2008, 33 Wx 196/08:'''
+
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, {{Rspr|33 Wx 196/08}}:'''
 +
 
 +
Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. {{Rspr|BGHZ 150, 45}} = NJW 2002, 1801).
   −
Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).
   
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die [[Beschwerde]]  zurückgewiesen hat.
Zeile 47: Zeile 48:  
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
 
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
   −
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer [[Heilbehandlung|Operation]] die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im [[Gesundheitssorge|Gesundheitsbereich]] und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen.  Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf [[Sterbehilfe|lebenserhaltende Maßnahmen]] verzichtet hätte, durchaus legitim seien: BVerfG, Beschluss v. 2.8.2001 - 1 BvR 618/93 Quelle: NJW 2002, 206
+
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer [[Heilbehandlung|Operation]] die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im [[Gesundheitssorge|Gesundheitsbereich]] und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen.  Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung [[Beschwerde]] ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die [[Betreuerbestellung]] aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf [[Sterbehilfe|lebenserhaltende Maßnahmen]] verzichtet hätte, durchaus legitim seien: BVerfG, Beschluss v. 02.08.2001, {{Rspr|1 BvR 618/93}}, NJW 2002, 206
    
==Kein Vergütungsanspruch bei Vakanz nach Ende der vorläufigen Betreuung==
 
==Kein Vergütungsanspruch bei Vakanz nach Ende der vorläufigen Betreuung==
Zeile 53: Zeile 54:  
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
   −
*'''OLG Braunschweig  FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291''':
+
*'''OLG Braunschweig  FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 {{Rspr|15 W 355/05}}; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291''':
    
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt.
 
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt.
   −
*'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2006, Az. 3 W 8/06, FGPrax 2006, 121 = BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302 = NJW 2006, 725 = Rpfleger 2006, 401 = NJW-RR 2006, 725:'''
+
*'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2006, {{Rspr|3 W 8/06}}, FGPrax 2006, 121 = BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302 = NJW 2006, 725 = Rpfleger 2006, 401 = NJW-RR 2006, 725:'''
    
Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut eine Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.
 
Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut eine Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.
   −
*'''OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06; BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213''':
+
*'''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, {{Rspr|33 Wx 075/06}}; BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213''':
    
Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht, der auch seitens des Vormund-schaftsgerichtes bewilligt wurde.
 
Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht, der auch seitens des Vormund-schaftsgerichtes bewilligt wurde.
   −
*'''LG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, Az. 2 T 943/06; FamRZ 2007, 677''':
+
*'''LG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, {{Rspr|2 T 943/06}}; FamRZ 2007, 677''':
    
Tritt zwischen dem Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Anordnung der endgültigen Betreuung eine betreuungslose Zwischenzeit von mehr als sechs Monaten ein (hier: sieben Monate und zwei Wochen) beginnt die Betreuerbestellung neu - auch wenn der vorläufige und endgültige Betreuer personengleich sind - mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG.  
 
Tritt zwischen dem Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Anordnung der endgültigen Betreuung eine betreuungslose Zwischenzeit von mehr als sechs Monaten ein (hier: sieben Monate und zwei Wochen) beginnt die Betreuerbestellung neu - auch wenn der vorläufige und endgültige Betreuer personengleich sind - mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG.  
   −
*'''LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2006, Az. 2 T 846/06; FamRZ 2007, 677= BtMan 2007, 104 (Ls)''':
+
*'''LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2006, {{Rspr|2 T 846/06}}; FamRZ 2007, 677= BtMan 2007, 104 (Ls)''':
    
Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an. Ebenfalls LG Koblenz FamRZ 2007, 767
 
Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an. Ebenfalls LG Koblenz FamRZ 2007, 767
   −
*'''LG Koblenz, FamRZ 2006, 1066;  OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.3.2007 - 11 Wx 137/06, BtPrax 2007, 183 = FamRZ 2007, 1272 = NJW-RR 2007, 1086= BtPrax 2007, 255 (Ls)''':
+
*'''LG Koblenz, FamRZ 2006, 1066;  OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2007, {{Rspr|11 Wx 137/06}}, BtPrax 2007, 183 = FamRZ 2007, 1272 = NJW-RR 2007, 1086= BtPrax 2007, 255 (Ls)''':
    
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.

Navigationsmenü