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Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
 
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
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'''BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - Az: XII ZR 110/06''':
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Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer
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Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim
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a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so
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beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel
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auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss
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eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen
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den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es
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jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden
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lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
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aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und
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rechtlich bindend regeln wollen.
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b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
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Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und
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Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein
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Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der
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Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985
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BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis
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dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn
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die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den
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Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines
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Wohnrechts) getroffen haben.
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c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen
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seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987
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BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
    
==Literatur zu § 1907 BGB==
 
==Literatur zu § 1907 BGB==