Für Berufsbetreuer hat die Finanzgerichtsbarkeit entschieden, dass der Außendienst und nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grundsatzes der persönlichen Betreuung entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei einem Berufsbetreuer qualitativ nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Berufsbetreuer vorträgt, dass die Aktivitäten am häuslichen Arbeitsplatz zur Umsetzung der Betreueraufgaben in zeitlicher Hinsicht zwei Drittel des Gesamtaufwandes ausmachen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Abweisung der Revision bestätigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). | Für Berufsbetreuer hat die Finanzgerichtsbarkeit entschieden, dass der Außendienst und nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grundsatzes der persönlichen Betreuung entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei einem Berufsbetreuer qualitativ nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Berufsbetreuer vorträgt, dass die Aktivitäten am häuslichen Arbeitsplatz zur Umsetzung der Betreueraufgaben in zeitlicher Hinsicht zwei Drittel des Gesamtaufwandes ausmachen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Abweisung der Revision bestätigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). |